Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.07.2008 – 4 StR 269/08
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird
1. das Verfahren im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
2. das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig ist;
3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen, soweit die Angeklagte im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, weil – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Zitierte Vorschriften
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