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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – 4 StR 264/03

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Januar 2003 mit Beschluß vom 19. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichneten Antrag, mit dem er eine „nochmalige Überprüfung“ des landgerichtlichen Urteils, dessen Beweiswürdigung er beanstandet, begehrt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte selbst oder seine Verteidigerin nicht hätten Stellung nehmen können, noch hat er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergangen.

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