Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.06.2008 – 4 StR 246/08
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 2007 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in dessen Anwesenheit am 24. September 2007 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie ferner wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung, dass er auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil verzichte. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ebenfalls Rechtsmittelverzicht.
Nunmehr hat der Angeklagte mit persönlichem Schreiben vom 31. März
entsprechend seiner dem Schreiben beigefügten "Eidesstattlichen Versicherung" den Rechtsmittelverzicht widerrufen und zur Begründung ausgeführt, seine Anwälte hätten den Rechtsmittelverzicht sowie sein angebliches Geständnis "durch Erpressung, Nötigung, Mobbing u.a." ohne seine Zustimmung für ihn abgegeben.
Der Senat wertet das Schreiben des Angeklagten vom 31. März 2008 als Revisionseinlegung. Das Rechtsmittel erweist sich indes als unzulässig.
Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht bereits aus dem vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht. Denn dieser Rechtsmittelverzicht war nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht wirksam, da dem Urteil eine Urteilsabsprache zu Grunde lag, ausweislich des Sitzungsprotokolls aber die erforderliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (BGHSt - GS - 50, 40 f.). Die Revision ist jedoch unzulässig, da sie verspätet, nämlich nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Ist eine gebotene qualifizierte Belehrung unterblieben und
deshalb der Rechtsmittelverzicht des Verurteilten nicht wirk-
sam erfolgt, kann er zwar noch Rechtsmittel einlegen, aller-
dings nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist (BGH, Be-
schluss vom 12.07.2006 - 1 StR 158/06; BGH, Beschluss vom
26.10.2005 - 1 StR 435/05; BGH, Beschluss vom [19.]04.2005
- 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - 5 StR
124/05). Einer unbefristeten Möglichkeit, Rechtsmittel einzule-
gen, steht entgegen, dass die Frage der Rechtskraft durch ei-
ne klare Fristenregelung eindeutig geklärt sein muss und
durch die Rechtsmitteleinlegungsfrist geklärt ist. Der Rechts-
mittelberechtigte, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt, nach-
dem ihm die Rechtsmittelbelehrung ohne qualifizierte Beleh-
rung erteilt wurde, darf nicht besser stehen, als derjenige, der
keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat (BGHSt 50, 40, 62).
Verspätungsgründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts we-
gen ermöglichen könnten, sind nicht gegeben. Auch käme ei-
ne Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur
Rechtsmitteleinlegung gemäß § 44 Satz 1 StPO - die hier
nicht beantragt wurde - deshalb nicht in Betracht, weil einer-
seits die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO für die
unterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung
kommt (BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05). An-
dererseits konnte der Angeklagte nicht glaubhaft machen
(§ 45 Abs. 2 StPO), dass er aufgrund unstatthafter Einwirkun-
gen auf Rechtsmittel verzichtet und ein solches daher nicht
fristgerecht eingelegt hat, weil er sich unverschuldet zu Un-
recht daran gebunden hielt. Die Richtigkeit des Vorbringens
des Angeklagten zum Zustandekommen des Rechtsmittelver-
zichts ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Haupt-
verhandlungsprotokoll. Der Vorsitzende Richter und der betei-
ligte Staatsanwalt sind den Behauptungen des Verurteilten
ausdrücklich entgegengetreten. Die als Anlage zum Schreiben
vom 31.03.2008 vorgelegte eidesstattliche Versicherung be-
legt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht (vgl. dazu
Meyer-Goßner, [StPO 51. Aufl.], § 45 Rdnr. 8/9)".
Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - 4 StR 207/08).
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann
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