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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 22.10.2015 – 4 StR 239/15

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Dr. Franke,

Bender

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Januar 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 67.000 € angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung für die vom Angeklagten erlittene Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten und wirksam auf die Entscheidung über den Wertersatzverfall beschränkten Revision. Im Umfang der Anfechtung hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Erfolg.

Randnummer 2

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Verfallsbetrag auf 67.000 € beschränkt und nach § 73c Abs. 1 StGB von einem weiter gehenden Verfall abgesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Die Berechnung des nach Ansicht des Landgerichts noch im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Erlöses aus den Rauschgiftgeschäften ist jedoch rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer geht insoweit von finanziellen Beteiligungen des Angeklagten an Schiffs- und Immobilienfonds im Gesamtwert von 42.000 € aus. Daneben sollen noch werthaltige (Rückforderungs-)Ansprüche aus zwei von dem Angeklagten ausgereichten Darlehen in Höhe von insgesamt „45.00,00 €“ gestanden haben. Die letztere Zahlenangabe ist nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, die Verfallsentscheidung zu tragen. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, welchen Betrag die Strafkammer gemeint haben könnte, um zu den von ihr errechneten, „aus den angeklagten Taten stammende(n) Vermögenswerte(n)“ in Höhe von „insgesamt 67.000,00 €“ zu gelangen.

Randnummer 3

Angesichts dieser Unklarheit unterliegt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in vollem Umfang der Aufhebung durch den Senat, wobei dies in Höhe des ausgeurteilten Betrags zugunsten des Angeklagten erfolgt (§ 301 StPO). Auf die Frage, ob das Absehen von einer Verfallsanordnung, soweit es den Betrag von 67.000 € übersteigt, auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, kommt es somit nicht an. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die hierzu vorgetragenen Einwendungen der revisionsführenden Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und des Generalbundesanwalts in seine Erwägungen einzubeziehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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