Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – 4 StR 235/09
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 gemäß §
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von Körperzellen hat der Senat nicht zu befinden. Es handelt sich insoweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbständig anfechtbaren - Beschluss (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 67; Senge in KK, StPO 6. Aufl. § 81 g Rn. 26).
Maatz Solin-Stojanović Ernemann
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