Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – 4 StR 225/16
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 442 StPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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