Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2004 – 4 StR 216/04
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 4 StR 216/04 entschieden?“