Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – 4 StR 205/08
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß §§ 349 Abs. 4,
Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 10. Januar 2008 entsprechend dem An-
trag des Generalbundesanwalts im Ausspruch über die Rei-
henfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei
Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-
freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
2. Die Kosten des auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-
heitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten ein-
schließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen Aus-
lagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterzeichnung
gehindert
Tepperwien
Solin-Stojanović Mutzbauer
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