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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – 4 StR 205/08

Spruchkörper
4. Strafsenat

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß §§ 349 Abs. 4,

Randnummer 354

Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 10. Januar 2008 entsprechend dem An-

trag des Generalbundesanwalts im Ausspruch über die Rei-

henfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei

Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-

freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Die Kosten des auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-

heitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten ein-

schließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen Aus-

lagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).

Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterzeichnung

gehindert

Tepperwien

Solin-Stojanović Mutzbauer

Zitierte Vorschriften

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