Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – 4 StR 197/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006 ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der
Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA
S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Dieb-
stahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt
worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt
wird.
Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem
Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe
vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so
dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam,
aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen,
was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert ge-
gebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz
StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).
Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten
und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354
Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO
nicht in Betracht".
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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