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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2002 – 4 StR 174/02

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Fristen zur Beantragung der Wiedereinsetzung sowie zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.

Gründe

1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom 1. September 1999 als versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. Allerdings unterfällt das Verhalten des Angeklagten nicht - wie das Landgericht angenommen hat - dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ("ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff"), sondern der Tatbestandsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 315 b Rdn. 5, § 315 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b Rdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraushob und ihn in den Gullyschacht warf, hat er daher eine dem Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überquerung von Kanalschächten ermöglichende, Einrichtung von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht zur konkreten Gefährdung ein-

zelner Verkehrsteilnehmer gekommen ist, hat das Landgericht zu Recht eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB angenommen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanoviæ

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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