Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – 4 StR 162/17
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in 4 StR 162/17 entschieden?“