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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – 4 StR 162/17

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht – wie geboten – innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

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