Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 157/21
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 16. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
Sost-Scheible
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats
Zitierte Vorschriften
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