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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – 4 StR 145/11

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080 Euro entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Wertersatzverfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 442 StPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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