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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.04.2009 – 4 StR 133/09

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275 StPO Erfolg.

Randnummer 2

Die Strafkammer hat nach fünfzehntägiger Hauptverhandlung am 5. September 2008 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am 7. November 2008. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 19. November 2008. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist könnte deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

Randnummer 3

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) und zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.

Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist urlaubsbedingt ortsabwesend

und deshalb verhindert zu

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