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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.08.2021 – 4 StR 115/21

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. In Anbetracht der vom Verteidiger des Angeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und weiteren Beweismittel vermag allein der Umstand, dass sich auf der Revisionsbegründungsschrift der Eingangsstempel des Landgerichts vom 12. Februar 2021 befindet, den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes am 11. Februar 2021 nicht zu widerlegen. Auf die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es danach nicht mehr an.

Randnummer 2

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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