Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 01.08.2002 – 3 StR 90/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen - unter Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagte nicht wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. Außerdem rügt sie die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
Das Urteil war auch nicht zugunsten der Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO). Der Senat konnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit ausreichende Feststellungen zum Betrugsvorsatz, zur Mittäterschaft und zur Gewerbsmäßigkeit entnehmen.
Zitierte Vorschriften
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