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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 76/04

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. August 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten C. wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

b) Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten C. wegen Beihilfe zur Brandstiftung in zwei Fällen und Beihilfe zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten S. bleibt erfolglos. Die Revision des Angeklagten C. führt zur Aufhebung des ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. 1. Die aufgrund der Sachrüge des Angeklagten S. veranlaßte Überprüfung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

a) Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 18 Jahre und sechs Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und allein wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Auch die Bemessung der festgesetzten Jugendstrafe hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand. Zwar hat die Jugendkammer bei der Strafzumessung im wesentlichen nur Umstände angeführt, die auch bei einem Erwachsenen hätten berücksichtigt werden müssen. Sie hat aber ersichtlich nicht verkannt, daß für die Bemessung der Strafhöhe in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte auch dann maßgebend sind, wenn eine Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Denn die Jugendkammer hat sich bei der Rechtsfolgenbestimmung eingehend mit dem Werdegang des Angeklagten, insbesondere mit der Entwicklung seiner Lebensumstände sowie seiner Persönlichkeit nach Begehung der abgeurteilten Taten befaßt und am Ende der Strafzumessung zusammenfassend ausgeführt, die festgesetzte Jugendstrafe sei "zur erzieherischen Einwirkung auch erforderlich". Daher ist auch nicht zu besorgen, daß das Landgericht die Folgen einer längeren Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten verkannt hat.

Im übrigen wird die Strafhöhe nicht nur von dem vorrangigen Erziehungsgedanken, sondern auch von der Schwere der Tat bestimmt (vgl. Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.), so daß der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1983, 448; Brunner/Dölling, aaO § 17 Rdn. 15). Danach hat die Jugendkammer hier zu Recht den Unrechtsgehalt der geplanten und länger vorbereiteten Brandstiftungen, mit denen der Angeklagte und seine Mittäter allein einen materiellen Schaden von insgesamt rund 2,9 Millionen DM angerichtet haben, und ihre sonstigen Folgen in ihre Strafzumessung einbezogen. 2. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten C. hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Der Gesamtstrafenausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben, weil nach den Urteilsgründen die nachträgliche Einbeziehung (§ 55 Abs. 1 StGB) der beiden Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Westerstede und Oldenburg in Betracht kommt und dies vom Landgericht nicht geprüft wurde. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, kann der Senat indes nicht abschließend beurteilen: Die Jugendkammer hat weder die Begehungszeiten der diesen Urteilen zugrundeliegenden Straftaten noch den jeweiligen Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. Auch den Vollstreckungsstand der Geldstrafen hat sie nicht festgestellt, so daß selbst ihre Erledigung nicht ausge-

schlossen werden kann, was zumindest bei Vollstreckung entsprechender Ersatzfreiheitsstrafen als Härte auszugleichen wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 436). Die Entscheidung über die Gesamtstrafe muß daher neu getroffen werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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