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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 75/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2005 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten B. E. erstreben (§ 349 Abs. 1 StPO). Diesem lag mit der zugelassenen Anklage ein versuchter Totschlag zum Nachteil des getöteten Sohnes bzw. Bruders der Nebenkläger zur Last. Ein über diesen Vorwurf hinausgehendes Ziel ihrer Rechtsmittel - etwa eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags - haben die Nebenkläger nicht angegeben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der Antragsschriften der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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