Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.01.2000 – 3 StR 599/99
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Hauptverhandlungstag u.a. wegen einer Vielzahl von Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Da das Landgericht das Urteil mit den Gründen erst am 7. Oktober 1999, also nach Ablauf der sich aus der Zahl der Hauptverhandlungstage ergebenden, am 27. September 1999 endenden 11-Wochen-Frist (vgl. dazu BGHSt 35, 259) zu den Akten gebracht hat, ist das Urteil aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Zitierte Vorschriften
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