Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.03.2004 – 3 StR 57/04
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2003, soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (Einzelstrafe ein Jahr) und Verabredung zu einem schweren Raub (Einzelstrafe drei Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls 15/01) und der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002 (14 Cs 160/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nicht bestehen bleiben kann die Gesamtfreiheitsstrafe. Da die der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002 (14 Cs 160/02) zugrunde liegende Tat (10. November 2001) zeitlich nach dem - eine Zäsur bildenden - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 begangen wurde, durfte diese Strafe bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt werden. Die Gesamtstrafe wird daher - unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots - neu festzusetzen sein.
Zitierte Vorschriften
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