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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 StR 557/15

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Randnummer 1

Die Rücknahme ist wirksam. Der Verteidiger bedarf hierzu zwar einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist hierfür jedoch nicht vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Verteidigers, er nehme die Revision "nach Rücksprache" zurück, hinreichend nachgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 2 StR 662/95, NStZ 1997, 26, 28 (bei Kusch); KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 22).

Zitierte Vorschriften

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