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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 3 StR 522/07

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. August 2007 wird verworfen.

Die Beschwerderführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Randnummer 2

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat die Rechtswidrigkeit nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.

Die Revision der Nebenklägerin ist daher zu verwerfen."

Randnummer 3

Dem schließt der Senat sich an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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