Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 28.02.2001 – 3 StR 486/00
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Tatwerkzeuges, eines Schlosserhammers, angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die gezogenen Schlußfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 30. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge veranlaßte umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
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