Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 3 StR 467/08
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. Juni 2008 durch Beschluss vom 4. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzulässig. Zum einen teilt der Verurteilte den Zeitpunkt, in dem er Kenntnis vom Beschluss des Senats erlangt hat, nicht mit. Zum anderen macht er mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt lediglich, der Senat habe die "mit der Revisionsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts" nicht und seinen Gesundheitszustand "nicht ausreichend" berücksichtigt. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08 m. w. N.).
Zitierte Vorschriften
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