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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 12.01.2017 – 3 StR 442/16

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Spaniol,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Berg,

Hoch

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Juni 2016 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich beging. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 27. Oktober 2016 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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