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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 – 3 StR 429/04

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der Angeklagte der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei (rechtlich zusammentreffenden) Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Bedrohung (Tatzeit: 7. Juni 1996) muß entfallen, weil hinsichtlich dieses Delikts gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB am 7. Juni 1999 Verjährung eingetreten ist. Neben der Nötigung konnte der Angeklagte nur wegen einer tateinheitlich begangenen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten O. verurteilt werden, weil nach den Feststellungen des Landgerichts das Gesamtgeschehen eine natürliche Handlungseinheit darstellte.

Die in diesem Fall verhängte Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausschließen, daß die Strafkammer in Kenntnis der Verjährung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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