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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.10.2014 – 3 StR 402/14

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 2014 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte zusätzlich wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zur Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens ist die Urteilsformel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den in der Urteilsformel enthaltenen Taten eines - tatmehrheitlich begangenen - Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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