Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Nebenklägers M. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2001 zu der Revision des Nebenklägers ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger form- und fristgerecht Revision eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger - was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder ob das Ziel seiner Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten Mord ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2)."
Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Zitierte Vorschriften
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