Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 383/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.
Zitierte Vorschriften
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