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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 – 3 StR 379/19

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 25. November 2019 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung vom 11. Mai bzw. 16. Juni 2021 gegen den Kostenansatz vom 25. November 2019 ist unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht.

Randnummer 2

Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügen die E-Mails des Beschwerdeführers, mit denen er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie tragen weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch sind sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 2; vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN).

Randnummer 3

Überdies wäre die Erinnerung auch unbegründet, weil der Kostenbetrag in Höhe von 1.120,00 € sachlich und rechnerisch zutreffend in Ansatz gebracht worden ist.

Randnummer 4

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 4 StR 510/14, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1; vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6).

Randnummer 5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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