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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 11.01.2018 – 3 StR 373/17

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Gericke,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Spaniol,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Tiemann,

Dr. Berg

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten der "Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes" schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwölf Euro vorbehalten. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Verhängung einer schwereren Sanktion als die ausgeurteilte Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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