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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.11.2014 – 3 StR 355/14

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten K. gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

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