Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.11.2021 – 3 StR 354/21
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen; zudem hatte es bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.
Mit Beschluss vom 23. März 2021 (3 StR 52/21) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Ausspruch über eine Einzelstrafe, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel - unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - teilweise aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel verworfen. Nunmehr hat das Landgericht erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt und für den Vorwegvollzug einen Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt.
Gegen das am 30. Juni 2021 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit einem am 27. Juli 2021 beim Landgericht eingegangenen Schreiben unter anderem mit der sachlich unzutreffenden Begründung, dass der gleiche Richter und Staatsanwalt wie in der ersten Hauptverhandlung beteiligt gewesen seien. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. September 2021 hierzu ausgeführt: "Einer Überprüfung des Urteils steht […] der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen (Bd. II Bl. 440 f. d.A.). Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - 4 StR 135/08; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 StR 541/08). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich. […] Außerdem wurde die Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 24; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 StR 541/08)."
Dem schließt sich der Senat an.
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