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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2010 – 3 StR 349/10

Spruchkörper
3. Strafsenat

Gründe

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und

Randnummer 4

StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. April 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 28. Mai 2009 entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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