Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2001 – 3 StR 341/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. April 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in acht Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Fall II 7 der Urteilsgründe ist der Angeklagte zum Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen und hat damit den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dessen rechtliche Bezeichnung ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Urteilsformel anzugeben. Der Senat ändert die Urteilsformel deshalb ab und weist darauf hin, daß die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend zu ändern sein wird.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Zitierte Vorschriften
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