Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.09.2001 – 3 StR 339/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes weist der Senat darauf hin, daß es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den Beschluß des Senats vom 7. Juni 2000 rechtskräftig gewordenen Feststellungen im ersten in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 26. Mai 1999 bedurfte. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche
instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dictum -).
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Zitierte Vorschriften
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