Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – 3 StR 334/00
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu Punkt II. der Anklage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Jedoch weisen die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft sei (UA S. 16/17), obwohl sie nur eine Vorverurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung festgestellt hat (UA S. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Strafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Zitierte Vorschriften
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