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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 StR 324/13

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Juni 2013 im Verfallsausspruch dahin abgeändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von 16.900 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zu seinen Lasten in Höhe eines Betrages von 17.200 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Herabsetzung des Verfallsbetrages, denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat der Angeklagte aus den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften nach den Feststellungen insgesamt nur 16.900 € erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB).

Randnummer 2

Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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