Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 14.10.2010 – 3 StR 307/10
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2010 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 60 tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. September
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter ausgesprochen, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe.
Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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