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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.11.2023 – 3 StR 294/23

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:171123B3STR294.23.0

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2023 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023, in dem er bezugnehmend auf die Revisionsverwerfung beantragt, „das Verfahren an das Landgericht Trier, 3. große Strafkammer zurückzuweisen“.

Randnummer 2

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen, denn der Verurteilte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision.

Randnummer 3

Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Randnummer 4

Selbst wenn es sich um eine Anhörungsrüge handelte, bliebe diese ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Berg | | Paul | | Hohoff

| Anstötz | | Voigt |

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