Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.08.2026 – 3 StR 273/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060826B3STR273.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Februar 2026 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit der auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegten Gründen ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt lediglich in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Soweit hierfür von Relevanz, hat das Landgericht folgende Chronologie festgestellt, wobei es die den Vorstrafen zugrunde liegenden Tatzeiten und die Daten von deren Rechtskraft jeweils nicht mitgeteilt hat:
Nach elf Vorverurteilungen bis zum Jahr 2014 verhängte das Amtsgericht Velbert am 22. Februar 2023 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € wegen Betruges gegen den Angeklagten. Der Vollstreckungsstand ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Am 14. Januar 2024 beging der Angeklagte den hier abgeurteilten sexuellen Missbrauch von Kindern (Fall II.2.a. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat hierfür auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten erkannt.
Am 4. April 2024 verurteilte das Amtsgericht Velbert den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 17 €, am 29. April 2024 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer solchen von 60 Tagessätzen à 20 €, und am 31. Mai 2024 verhängte es eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € gegen ihn wegen Betäubungsmittelbesitzes. Die Strafen vom 4. April und vom 31. Mai 2024 sind entgegen derjenigen vom 29. April 2024 noch nicht vollständig vollstreckt.
Am 15. September 2024 besaß der Angeklagte die hier tatgegenständlichen kinderpornographischen Inhalte (Fall II.2.b. der Urteilsgründe), wofür die Strafkammer ihn mit einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten belegt hat.
Anschließend wurden weitere drei Geldstrafen gegen ihn verhängt: Am 24. September 2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Velbert wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 50 Tagessätzen zu je 20 € und am 18. November 2024 wegen Diebstahls zu 100 Tagessätzen zu je 20 €. Beide Geldstrafen sind noch nicht vollständig vollstreckt. Am 23. Dezember 2024 erkannte das Amtsgericht Wuppertal wegen „eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz“ auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 €. Der Vollstreckungsstand dieser Entscheidung ist nicht mitgeteilt.
b) Das Landgericht hat nur die beiden von ihm verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der genannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zusammengeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit Urteilen vom 4. April und 24. September 2024 verhängten Geldstrafen sollten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bestehen bleiben, um den Angeklagten auch in seinem Vermögen zu treffen.
c) Diese Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung nicht entfallen lässt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194; Urteile vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; vom 13. März 2024 - 2 StR 238/23, juris Rn. 19). Dies entspricht dem Grundgedanken des § 55 StGB, nach dem Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. April 2024 - 3 StR 113/24, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 6 Rn. 4 mwN).
Mangels Mitteilung jeglicher den Vorverurteilungen zugrundeliegender Tatzeiten und der jeweiligen Daten ihrer Rechtskraft bleibt überdies insgesamt unklar, ob eines der Urteile des Amtsgerichts Velbert vom 4. April und 31. Mai 2024 Zäsurwirkung entfaltet und ob eine oder mehrere der von Amtsgerichten verhängten Geldstrafen einbeziehungsfähig sind (§ 55 Abs. 1 StPO). Eine solche Einbeziehung wäre nicht zwangsläufig von Nachteil für den arbeits- und mittellosen, betäubungsmittelabhängigen Angeklagten, dem eine Vollstreckung im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe droht, die beim separaten Bestehenbleiben der Geldstrafen höher ausfallen kann als zusätzliche Freiheitsstrafe bei deren Einbeziehung (§ 43 Satz 2 StGB versus § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB), zumal sich eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr an den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB und nicht des § 56 Abs. 2 StGB misst. Eine im Ergebnis für den Angeklagten günstiger ausfallende Gesamtstrafenbildung ist jedenfalls nicht völlig auszuschließen.
d) Die im angefochtenen Urteil verhängten Einzelfreiheitsstrafen sind zwar für sich genommen rechtsfehlerfrei. Sie unterliegen jedoch der Aufhebung, weil dem Angeklagten wegen des Verbots der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 20). Dieser Grundsatz hat hier zur Folge, dass das bisherige Gesamtstrafübel von einem Jahr und neun Monaten die Grenze dessen bildet, was das neue Tatgericht an Freiheitsstrafe insgesamt festsetzen darf (vgl. insoweit etwa BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 3 StR 322/25, juris Rn. 22 mwN). Im nicht unwahrscheinlichen Fall der Zäsurwirkung einer der verhängten Geldstrafen werden zwei nebeneinanderstehende (Gesamt-) Freiheitsstrafen zu bilden sein. Blieben die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sieben Monaten sowie vier Monaten aufrechterhalten, ergäbe sich schon durch diese ein addiertes Strafübel von einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe, was gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstieße. Das neue Tatgericht wird somit unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (auch) neue Einzelstrafen zu bestimmen haben.
e) Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie bedürfen der Ergänzung im Hinblick auf Tatzeiten, Rechtskraft und Vollstreckungsstand sämtlicher aufgezeigten Vorstrafen. Was letzteren angeht, ist der Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (5. Februar 2026) maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; Urteil vom 11. Juni 2026 - 3 StR 50/26, juris Rn. 20).
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