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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – 3 StR 245/15

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung und ... schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2015 beantragt hat, der Schuldspruch wie geschehen richtig zu stellen, weil der Angeklagte die genannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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