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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.08.2005 – 3 StR 245/05

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Gleichwohl lässt sich aber der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision nicht hinreichend entnehmen, welches Ziel sie verfolgt. Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei (vgl. § 400 Abs. 1 StPO), ist es unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5)."

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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