Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 24.08.2017 – 3 StR 221/17

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Gericke,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Spaniol,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Berg,

Hoch

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2016 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel, das sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2017 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 3 StR 221/17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten