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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2021 – 3 StR 208/21

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2021 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und Diebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten Kw. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und Diebstahls in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Randnummer 2

Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig. Sie richten sich ausschließlich dagegen, dass die Strafkammer jeweils davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Durch die Nichtanordnung der Maßregel allein sind die Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, jedoch nicht beschwert (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 27. April 2021 - 5 StR 102/21, juris Rn. 2; vom 2. Februar 2021 - 4 StR 316/20, juris Rn. 2, jeweils mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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