Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.06.2007 – 3 StR 208/07
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, dass die im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Oktober 2005 angeordneten Maßregeln aufrecht erhalten bleiben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßregelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos geworden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Zitierte Vorschriften
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