Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2000 – 3 StR 208/00
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2000 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 19 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisherigen Feststellungen eine eigenständige, täuschungsbedingte Vermögensverfügung nicht belegen und eine Zurückverweisung nicht prozeßökonomisch erscheint. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe bleibt angesichts der Höhe und Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich vier Jahren. Die vom Verteidiger angeregte Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur eventuellen Verbindung mit einem weiteren Betrugsverfahren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Winkler
Zitierte Vorschriften
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