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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.08.2005 – 3 StR 205/05

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat.

Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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