Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 196/05

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht festgestellt werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 3 StR 196/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten