Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 183/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin ergänzt wird, daß der Angeklagte auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall 3 der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 7, 17), daß sich der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) schuldig gemacht hat. Es hat in diesem Fall von der in § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer Bestrafung abzusehen (UA S. 17, 18), und hat dies auch in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht, ohne allerdings - was rechtlich geboten ist - auch den dieser Rechtsfolge zugrundeliegenden Schuldspruch in den Tenor aufzunehmen. Dies hat der Senat nachgeholt.
Bei der Formulierung, "daß die Kammer im Fall 3 von der in § 29 Abs. 5 i.V.m. § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer Bestrafung abzusehen" (UA S. 17, 18), handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Gemeint ist § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 BtMG, denn zu einem Eigenverbrauch (§ 20 Abs. 5 BtMG) hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Zitierte Vorschriften
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